Impressum
Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
Baltic Effect
Inhaber: Heiner Röske
Parkstraße 10
18528 Ralswiek (Insel Rügen)
Kontakt
E-Mail: info@baltic-fx.de
(Hinweis: Wenn Sie über eine Telefonnummer erreichbar sind, müssen Sie diese laut § 5 TMG hier zwingend angeben, um einen schnellen Kommunikationsweg zu gewährleisten).
Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE815797211
Aufsichtsbehörde
Erlaubnis für den Betrieb eines Pyrotechnischen Unternehmens erteilt durch:
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
– Arbeitsschutz und technische Sicherheit –
Standort Stralsund
Frankendamm 17
18439 Stralsund
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung
Name und Sitz des Versicherers:
Württembergische Versicherung AG
Gutenbergstraße 30
70176 Stuttgart
Geltungsraum der Versicherung: Deutschland
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: europa.eu.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Baltic Effect
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Dienstleistungen (insb. Feuerwerke, Pyrotechnik und Spezialeffekte) sowie Vermietungen und Verkäufe zwischen Baltic Effect, Inhaber Heiner Röske (nachfolgend „Auftragnehmer“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
- Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Folgeaufträge im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
- Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Preise
- Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, für einen Zeitraum von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum verbindlich.
- Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt. Die Annahme muss bei pyrotechnischen Dienstleistungen spätestens drei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin erfolgen, um die behördlichen Fristen zu wahren. Dies gilt nicht für reine Materialvermietungen oder Verkäufe.
- Die im Angebot genannten Preise sind Festpreise für die vereinbarte Leistung. Nachträgliche Preisänderungen sind nur bei nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers oder bei unvorhersehbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Mehrkosten (z. B. drastisch gestiegene behördliche Gebühren) zulässig und werden vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt.
§ 3 Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten fachlich qualifizierte Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers (Abbrennplatz und Genehmigungen)
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen geeigneten und den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Abbrennplatz zur Verfügung zu stellen.
- Befindet sich der Abbrennplatz im Eigentum oder Besitz eines Dritten, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich bei Vertragsschluss die schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers/Besitzers vorzulegen. Diese wird zwingend für die behördliche Anmeldung benötigt.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Gefahrenbereich während des Aufbaus und der Zündung vollständig frei von Fahrzeugen, unbefugten Personen und leicht entflammbaren oder hitzeempfindlichen Materialien ist.
- Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten und ist die Sicherheit nicht gewährleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung aus Sicherheitsgründen zu reduzieren oder ganz zu verweigern. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt, abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen.
§ 5 Behördliche Anmeldung und Auflagen
- Der Auftragnehmer ist gesetzlich verpflichtet, jede Verwendung von Pyrotechnik oder feuergefährlichen Handlungen in Versammlungsstätten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen bzw. genehmigen zu lassen. Die gesetzliche Regelfrist hierfür beträgt mindestens 14 Tage (in Ausnahmefällen 28 Tage) vor dem Veranstaltungstermin.
- Werden behördliche Genehmigungen aufgrund von verspäteter Zuarbeit des Auftraggebers abgelehnt, trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Kosten.
- Erteilen Behörden die Genehmigung nur unter Auflagen (z. B. Brandsicherheitswache, Absperrungen), vereinbaren die Vertragsparteien vorab, wer für die Umsetzung und die Kosten zuständig ist. Erfüllt der Auftraggeber ihm auferlegte behördliche Maßnahmen nicht, darf der Auftragnehmer die Leistung zum Schutz der Sicherheit absagen oder einschränken; der Vergütungsanspruch bleibt bestehen.
§ 6 Wetterbedingter Ausfall und höhere Gewalt
- Der verantwortliche Pyrotechniker des Auftragnehmers entscheidet vor Ort nach pflichtgemäßem Ermessen und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, ob ein Feuerwerk wetterbedingt (z. B. bei Starkwind, extremer Trockenheit/Waldbrandgefahr) durchgeführt, modifiziert oder abgebrochen werden muss.
- Muss ein Feuerwerk aus solchen Sicherheitsgründen oder aufgrund höherer Gewalt (z. B. behördliches Verbot wegen akuter Wetterlage) abgesagt oder abgebrochen werden, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen (z. B. nicht gezündetes Material, das wiederverwendet werden kann) anrechnen lassen. Bereits entstandene Personalkosten, Fahrtkosten und behördliche Gebühren sind voll zu erstatten.
§ 7 Stornierung durch den Auftraggeber
Stornierungen durch den Auftraggeber müssen in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen. Bei einer Stornierung werden dem Auftraggeber folgende Stornogebühren (jeweils bezogen auf den Gesamtauftragswert) berechnet:
- Bis 21 Tage vor dem Veranstaltungstermin: kostenfrei.
- 20 bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 25 %.
- 13 bis 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 50 %.
- Ab 6 Tage bis 24 Stunden vor dem Veranstaltungstermin: 75 %.
- Weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 %.
- Bereits verauslagte behördliche Gebühren sowie spezifisch für den Auftrag angefallene Personalkosten oder Reisekosten sind in jedem Fall in voller Höhe vom Auftraggeber zu tragen.
- Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 8 Rücktritt durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. nachweisbar schwere Erkrankung des Pyrotechnikers, Unfall oder unverschuldete höhere Gewalt) vom Vertrag zurückzutreten, sofern kein adäquater Ersatz gestellt werden kann. In diesem Fall entfallen gegenseitige Leistungs- und Schadenersatzansprüche. Bereits geleistete Anzahlungen werden dem Auftraggeber unverzüglich erstattet.
§ 9 Reisekosten
Für den Transport von Personal und Material wird die im jeweiligen Angebot vereinbarte Kilometerpauschale berechnet. Die Berechnung der Fahrtstrecke erfolgt auf Basis der schnellsten Route laut Google Maps.
§ 10 Reinigung des Abbrennplatzes
- Der Auftragnehmer übernimmt die Grobreinigung des Abbrennplatzes von den am Boden verbleibenden Rückständen der Feuerwerkskörper (z. B. Abschussrohre, Batteriekörper) bis spätestens 12:00 Uhr des Folgetages.
- Davon ausgenommen sind feine, umherfliegende Rückstände, die konstruktionsbedingt aufsteigen und unkontrolliert zu Boden fallen (z. B. Pappfetzen, Abdeckungen). Die umweltgerechte Entsorgung dieser restlichen, ungiftigen Materialien sowie die Feinreinigung sind Sache des Auftraggebers, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Auftragnehmer bemüht sich, vorzugsweise biologisch abbaubare Materialien ohne Kunststoffe einzusetzen.
§ 11 Mängelansprüche und Haftung
- Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel der Dienstleistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Durchführung, in Textform gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen.
- Für Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Der Auftragnehmer unterhält für seine Tätigkeit eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden bei der Württembergische Versicherung AG.
